Satzung
Satzung des Fördervereins der AWO Kindertagesstätte
„Hummelnest“
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der AWO Kindertagesstätte ‚Hummelnest’
e.V.“, im folgenden „Verein“ genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Langenfeld.
(3) Das Geschäftsjahr ist vom 01.10. bis 30.09.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
(2) Der Verein bezweckt die Zusammenarbeit zwischen Kindertagestätte und Elternhaus zu
fördern und die Erziehungsaufgabe der Kindertagestätte zu unterstützen. Durch
Spendenaktionen, Veranstaltungen und Erhebung eines Mitgliedsbeitrags unterstützt der
Verein die Tagesstätte bei der Beschaffung von Spielzeug und Lernmitteln und hilft im
Bedarfsfall personell und finanziell bei Festen und Ausflügen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und hat darüber hinaus
das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die
Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende der Kindergartenzeit des Kindes. Über
den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Kündigung muss schriftlich
erfolgen und ist jederzeit möglich, bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht
erstattet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Festgesetzte Jahresbeiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahres anteilig mit
dem Eintritt fällig.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
– der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden
– der Vereinskassiererin/dem Vereinskassierer
– der Schriftführerin/dem Schriftführer.
(2) Ferner kann durch das pädagogische Personal der Kindertagesstätte dem Vorstand ein
beratendes Mitglied ohne Stimmrecht gestellt werden.
(3) Je zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Vorsitzende ist berechtigt, verwaltungstechnische Massnahmen zur Wahrnehmung
seiner Geschäfte selbstständig zu tätigen.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(6) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen durch Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Der Vorstand lädt gegebenenfalls den/die Vorsitzende/n des Elternrates und eine/n
Vertreter/in des Trägers der Kindertagesstätte zu seinen Sitzungen ein. Beide haben
jedoch nur beratende Funktion und sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt.
(8) Das Vorstandsamt endet vorzeitig durch Tod oder Rücktritt des Vorstandmitgliedes,
durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Abwahl. Ausschluss und Abwahl erfolgt
durch die Mitgliederversammlung.
(9) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden. Diese
Mitgliederversammlung sollte möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres
stattfinden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies
im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung
auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe von Gründen beantragt wird oder bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
binnen 3 Monaten.
(3) Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei
Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den
Vorstand einzuberufen.
(4) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Anträge
an die Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich an den Vorstand zu stellen.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge, die
Entlastung des Vorstandes (Jahresbericht und Kassenbericht), die Wahl und Abberufung
des Vorstandes.
(7) Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung
des Vereins müssen in der schriftlichen Einladung angekündigt sein und bedürfen einer
Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sofern sie den
Zweck des Vereins nicht berühren. Diese Satzungsänderungen werden den Mitgliedern
schriftlich mitgeteilt.
(9) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß
Ort und Tag der Versammlung, Zahl der anwesenden Mitglieder und die Feststellung
über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung enthalten.
§ 8 Kassenprüfung
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt mind. eine/n Kassenprüfer/innen für die Dauer von
einem Jahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens
einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die
Kassenprüfer/innen haben in der Mitgliederversammlung auch die Mitglieder über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Haftungsbeschränkung
Die Haftung aller Vorstandsmitglieder für rechtsgeschäftliches und deliktisches Handeln wird
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an den Träger der Einrichtung „Hummelnest“, die Arbeiterwohlfahrt Kreis
Mettmann, die das Vermögen unmittelbar und auschließlich für Zwecke der Förderung der
Kindertagesstätte ‚Hummelnest’ zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmung
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Langenfeld.
(2) Die Satzung wurde am 01.10.2003 erstmals beraten und beschlossen und wurde in das
Vereinsregister Langefeld eingetragen.